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Informationen


Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen Erben geworden sind. Sie entsteht also zwangsweise kraft Gesetzes oder aufgrund testamentarischer Anordnung.

Eine Erbengemeinschaft birgt immer ein gewisses Risiko. Zum einen gehört nämlich jedem Miterben alles. Jeder einzelne Nachlassgegenstand
gehört ihm ganz, also nicht dem einen dieses und dem anderen jenes. Zum anderen kann jeder Miterbe mitreden, mit abstimmen und mit
verwalten. Daraus folgt, dass jeder die anderen schikanieren und blockieren kann, was erfahrungsgemäß auch geschieht.

Schließlich hat jeder Miterbe grundsätzlich das Recht, die Erbengemeinschaft zu sprengen, also die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände
zu erzwingen, auch gegen den Willen der anderen Miterben.

Beispiel: Beerbt eine Mutter zusammen mit ihren beiden Söhnen ihren Ehemann, kann jeder Sohn seine Mutter durch Versteigerung aus dem Haus hinaustreiben, auch wenn die Mutter dort vielleicht schon seit Jahrzehnten wohnt.

Bei der Testamentsgestaltung sollte daher ein Modell gewählt werden, mit dem solche Kinder in Schach gehalten werden. Eine Erbengemeinschaft lässt sich vermeiden oder wenigstens so entflechten, dass derartige Risiken minimiert werden.

Ist eine Erbengemeinschaft schon entstanden, muss sie verwaltet und abgewickelt werden. Hierfür gibt es gesetzliche Regeln, an die sich die Miterben halten müssen.
Mehrere Erben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. Diese ist zur Auflösung bestimmt. Nach Abzug der Schulden ist der Vermögensrest nach der Erbquote unter den Miterben zu verteilen. Hat ein Miterbe den Verstorbenen längere Zeit gepflegt, kann dies dazu führen, dass ihm ein höherer Anteil am Nachlass zusteht.
Das Landgericht Konstanz hat in einem Urteil vom 28.11.2009 anschaulich aufgezeigt, wie solche Pflegeleistungen zu erfassen sind: Die Erblasserin wurde von ihren 3 Töchtern beerbt. Eine Tochter hatte die Mutter nach einem Schlaganfall mehrere Jahre lang zu Hause betreut und dafür das Pflegegeld der Pflegestufe III erhalten. Hierfür beanspruchte sie einen Ausgleich, womit ihre Schwestern nicht einverstanden waren, da sie ja das Pflegegeld erhalten habe.  Das Gericht orientiert sich an den Heimpflegekosten, die der Mutter ohne die Betreuungsleistungen ihrer Tochter entstanden wären. Die dadurch erreichte Ersparnis ermittelte das Gericht mit 500,00 € monatlich. Daraus errechnete sich für die pflegende Tochter ein Ausgleichsbetrag von 30.000,00 €.
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, müssen die Erben entscheiden, ob sie diese selbst nutzen, vermieten, verkaufen oder auf einen Miterben übertragen wollen. Einem Verkauf an Dritte oder einen Miterben müssen alle Miterben zustimmen. Wird keine Einigung erzielt, bleibt die Möglichkeit der Versteigerung der gesamten Immobilie (sog. Teilungsversteigerung). Gegenwärtig ist die Nachfrage nach Grundstücken groß. Im Versteigerungsverfahren werden daher oft Erlöse erzielt, die deutlich über dem ermittelten Verkehrswert des Grundstückes liegen. Folgende Punkte sind zu beachten:

(1) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, ebenso im Grundbuch eingetragene Miteigentümer oder deren Erben. Die Zustimmung der anderen Miterben ist nicht erforderlich. Ein Vollstreckungstitel wird nicht benötigt.

(2) Die anderen Miterben können lediglich die vorübergehende Einstellung des Verfahrens für 6 bis maximal 12 Monate beantragen. Die Einstellung bedarf eines besonderen Grundes und ist auf Ausnahmefälle begrenzt. Es müssen dafür besondere Umstände vorliegen, die sich zudem innerhalb von 6 – 12 Monaten beheben lassen. Als Einstellungsgründe kann z. B. geltend gemacht werden, dass die Versteigerung zur "Unzeit" erfolgt oder eine Verbesserung wichtiger Umstände kurzfristig wahrscheinlich ist. 

(3) Nach Einleitung des Verfahrens gibt das Gericht ein Sachverständigengutachten über den Wert der Immobilie in Auftrag. Um das Verfahren zu beschleunigen und die Kosten niedrig zu halten, kann ein vorhandenes Gutachten genutzt werden, wenn es nicht älter als 1 Jahr ist, von einem vereidigten und geprüften Gutachter erstellt und den formalen und inhaltlichen Kriterien eines Gutachtens entspricht. Das Gutachten soll den Verfahrensbeteiligten eine Orientierung vermitteln, der reale Wert des Grundstückes zeigt sich dann im Verfahren.

(4) Jeder Miterbe kann im Versteigerungstermin mitbieten. Er sollte dann darauf vorbereitet sein, Sicherheit in Höhe von 10 % des vorher festgesetzten Verkehrswertes leisten zu können, z. B. durch rechtzeitige Vorabüberweisung dieses Betrages auf ein Konto der Landesjustizkasse. Barzahlung im Termin ist ausgeschlossen.

(5) Der Miterbe kann sich im Termin vertreten lassen. Die Vollmacht muss dann aber in einer öffentlich beglaubigten Urkunde nachgewiesen werden.

(6) Die Kosten des Verfahrens (Gerichts- und Sachverständigenkosten) werden am Ende dem Erlös entnommen. Jeder Miterbe trägt sie nach seiner Erbquote. Bei Einleitung des Verfahrens ist ein Kostenvorschuss zu zahlen, der später bei der Aufteilung des Erlöses angerechnet wird.

Unterlagen, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder seine Familie beziehen, fallen in den Nachlass. Dazu gehören z. B. Geburts- und Heiratsurkunden, Schulzeugnisse, Unterlagen über Krankheiten, Medikamente, Operationen und Aufenthalte in der Psychiatrie, Verfolgung im Dritten Reich oder in der DDR, Strafurteile, Tagebücher oder bestimmte Briefe, ebenso Kopien/Entwürfe von Testamenten (Die Originale müssen beim Nachlassgericht abgegeben werden). Über derartige Schriftstücke dürfen nur alle Erben gemeinschaftlich verfügen. Der Erblasser kann jedoch seine Unterlagen testamentarisch einem bestimmten Erben oder anderen Personen zuteilen. Er kann insoweit auch einen Testamentsvollstrecker bestellen und diesen mit der Durchsicht und Vernichtung einzelner Schriftstücke beauftragen, z. B. der Scheidungsunterlagen oder alter Liebesbriefe. Schriftsteller oder Künstler geben ihre persönlichen Schriften oft zu Lebzeiten an Museen oder Archive, um zu verhindern, dass die Erben sie wegwerfen. Jeder sollte zu Lebzeiten seine schriftlichen Unterlagen zusammenstellen und entscheiden, welche er davon gegebenenfalls vor der Neugier der Erben oder der Nachwelt schützen will.