•   guenther@kanzlei-gsg.de
  •   Hotline 03391 45 41 0

Informationen


Die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Reform des Unterhaltsrechts hat auch zu einschneidenden Änderungen beim Ehegattenunterhalt geführt. Das neue Gesetz ist allerdings ebenso auslegungsbedürftig wie das alte. Verlangt beispielsweise die Ehefrau von ihrem Mann Ehegattenunterhalt, weil sie wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht voll arbeiten kann, so ist nicht eindeutig geregelt, wie lange sie diesen Anspruch hat, wenn das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof erstmals in einem Urteil vom 18.3.2009 Stellung genommen: Die Ehefrau arbeitete als Lehrerin ca. 70 % der regulären Arbeitszeit. Der bei ihr lebende 8jährige Sohn wurde bis 16.00 Uhr im Hort betreut. War der Ehefrau eine Vollzeit-Tätigkeit zuzumuten oder durfte sie es bei der Teilzeitbeschäftigung belassen und ergänzend für sich Unterhalt fordern?
Das Gericht stellte klar, dass dies nicht mehr allein nach dem Alter des Kindes beurteilt werden kann – so wie nach alter Rechtslage. Jetzt sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Besonders auf die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind kommt es an. Grundsätzlich ist der Mutter eine ganztägige Fremdbetreuung des Kindes zuzumuten. Allerdings spielen auch sonstige Gründe in der Person des Kindes, wie z. B. Krankheiten oder Entwicklungsverzögerungen und elternbezogene Gründe eine Rolle: Wie waren die Aufgaben in der Ehe verteilt? Kann der Mutter die Doppelbelastung einer vollschichtigen Arbeit neben der Kindeserziehung und –betreuung zugemutet werden?
Dies hatte die Vorinstanz nicht geprüft und musste sich daher nochmals mit der Sache befassen.
Nach den genannten Kriterien wird regelmäßig auch nach dem 3. Lebensjahr des Kindes noch ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils bestehen.

Besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, stellt sich immer die Frage nach der Dauer dieses Anspruchs.
Das Gesetz gibt darauf keine eindeutige Antwort. Vielmehr ist eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Ehedauer, die Betreuung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung der Haushaltsführung und das Bestehen ehebedingter Nachteile zu berücksichtigen.
Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass der letzte Gesichtspunkt besondere Bedeutung hat (Urteil vom  14.10.2009 XII ZR 146/08): Liegen ehebedingte Nachteile vor, scheidet eine Befristung des Anspruchs grundsätzlich aus. Dann kommt nach einer Übergangszeit nur eine Herabsetzung in Betracht. In dem zugrunde liegenden Fall hat der BGH bei einer Ehedauer von 14 Jahren nach Ablauf von rund 5 Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den so genannten angemessenen Bedarf gebilligt.

Wenn für die Trennungszeit oder nach der Scheidung der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten zu ermitteln ist, wird regelmäßig über das zu berücksichtigende Einkommen gestritten. Das OLG Brandenburg hat hierzu einige grundsätzliche Ausführungen gemacht (Beschluss vom 5.10.2018 – 13 UF 59/18): Fahrtkosten mit dem Pkw zur Arbeit sind nur abzugsfähig, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist oder der Pkw vor Ort benötigt wird, etwa für Fahrten zu verschiedenen Einsatzorten oder Besprechungen. Ein Umzug in eine näher am Arbeitsort gelegene Wohnung ist bei einer noch üblichen Wegstrecke von 80 – 90 km unzumutbar. Bei Mieteinkünften ist die steuerliche Belastung abzuziehen. Das mietfreie Wohnen im eigenen Haus führt in Höhe der ersparten Miete zu einer Erhöhung des Einkommens, die allerdings um die Kreditrate (Zins und Tilgung) zu bereinigen ist. Zusätzlich zum Unterhalt für den Lebensbedarf kann noch Unterhalt für die Altersvorsorge verlangt werden.

Beim Ehegattenunterhalt wird oft über die Frage gestritten, wie sich nacheheliche Einkommensänderungen, insbesondere Einkommensminderungen, auf die Höhe des Anspruchs auswirken. Eine Reduzierung des Einkommens ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. Allerdings darf der Unterhaltspflichtige den Anspruch des Berechtigten nicht leichtfertig gefährden. Die Interessen des Berechtigten sind in Rechnung zu stellen. Deshalb steht es dem Unterhaltspflichtigen nicht frei, durch Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Altersteilzeit sein Einkommen beliebig zu reduzieren. Macht er es doch, können ihm gegebenenfalls fiktiv Einkünfte in bisheriger Höhe zugerechnet werden. Eine durch Altersteilzeit eingetretene Einkommensreduzierung wird daher nur ausnahmsweise hingenommen. Derartige Ausnahmen kommen in Betracht, wenn die vorzeitige Altersversorgung durch gesundheitliche Gründe gerechtfertigt oder aus betrieblichen Gründen geboten war, etwa um einer Kündigung des Arbeitgebers zuvorzukommen. Eine Reduzierung des Einkommens durch Altersteilzeit kann auch anzuerkennen sein, wenn dieser Schritt einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute entsprochen hat.
Schon die Aufnahme einer auf längere Zeit angelegten Beziehung kann dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch vollständig entfällt. In einem vom Amtsgericht Oranienburg (Beschluss vom 8.5.2013 - AZ: 36 F 115/12) entschiedenen Fall hatte die Ehefrau vor der Trennung eine intime Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen. Davon erfuhr ihr Ehemann, weil die getrennt lebende Ehefrau dieses Mannes dessen sms-Verkehr heimlich las und darüber dem Ehemann berichtete. Der Ehemann trennte sich von seiner Frau und diese verlangte von ihm Ehegattenunterhalt.
Das Gericht wies den Unterhaltsanspruch ab. Die Ehefrau habe gegen die eheliche Treuepflicht verstoßen. Dies habe das Scheitern der Ehe verursacht. Die sms-Korrespondenz der Ehefrau mit ihrem Geliebten sei als Beweismittel verwertbar. Nach Abwägung aller Umstände bestünde insoweit kein Geheimhaltungsinteresse der Ehefrau. Sie könne nicht einerseits ihren Ehemann betrügen und sich andererseits bei Aufdeckung ihres Verhaltens auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen. Auch sms und e-mails kämen als Beweismittel in Betracht.





Nach der Trennung der Eltern ist der Kindesunterhalt ein Punkt, der vorrangig zu regeln ist.
Im Normalfall betreut ein Elternteil das minderjährige Kind, während der andere Elternteil mit dem Kind Umgang hat und Kindesunterhalt zahlt. Dieser Elternteil kann aber nur insoweit in Anspruch genommen werden, als er leistungsfähig ist. Ihm steht grundsätzlich ein Selbstbehalt in Höhe von 1.160,00 € bzw., wenn er nicht erwerbstätig ist, von 960,00 € zu (Stand 1.1.2021).
Was ist aber, wenn das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils nur geringfügig den Selbstbehalt überschreitet? Die Rechtsprechung verlangt dann, dass er sich um die Sicherung des Mindestbedarfs zumindest nachhaltig bemüht. Dazu kann es nach einer entsprechenden Interessenabwägung gehören, dass auch Vermögen eingesetzt oder ein Nebenjob angenommen werden muss. Er muss aber nicht über Gebühr arbeiten und ist durch das Arbeitszeitgesetz geschützt. Bemüht sich der Unterhaltspflichtige nicht ausreichend, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Vorher muss das Gericht aber genau prüfen, welches Einkommen für diesen Elternteil nach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten auf dem jetzigen Arbeitsmarkt realistisch zu erzielen ist. Beweispflichtig bleibt allerdings der Unterhaltsschuldner. 
Wer sich im Unterhaltsrecht auf mangelnde Leistungsfähigkeit beruft, muss hierfür den Beweis erbringen. Dabei ist zu beachten, dass die unterhaltsrechtliche Frage der Erwerbsunfähigkeit nicht identisch ist mit der arbeits- oder sozialrechtlichen Arbeitsunfähigkeit. Ärztliche Atteste oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stellen vor dem Familiengericht nur ein Indiz dar, beweisen aber noch nichts. In der Regel ist hier die Einholung eines Sachverständigengutachtens, möglichst mit sozialmedizinischer Ausrichtung, erforderlich.
Dies zeigt auch eine Entscheidung des OLG Hamm vom 9.11.2010: Der Vater dreier Kinder war in 2007 zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden. Seit 2009 bezog er eine Berufsunfähigkeitsrente. Vor dem Familiengericht machte er nun geltend, er könne wegen seiner Erkrankung nicht arbeiten und daher auch keinen Unterhalt mehr zahlen. Er legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte vor, zu  einer weiteren  Begutachtung durch einen Sachverständigen, die evtl. auch stationär hätte erfolgen müssen, war er jedoch nicht bereit. Das Gericht wies die Klage daher ab, da der Beweis der Erwerbsunfähigkeit ohne Einholung eines Gutachtens nicht geführt werden könne.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 15.2.2011 (AZ 10 UF 106/10) erneut darauf hingewiesen, dass bei einer Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind strenge Maßstäbe gelten. Der 35jährige Vater zweier minderjähriger Töchter bezog Arbeitslosengeld II. Zuvor hatte er ca. 6 Monate lang eine nach dem SGB II geförderte Tätigkeit als Erziehungshelfer ausgeübt und hier bei 38,5 Stunden pro Woche ca. 900 € netto verdient. Der Vater berief sich darauf, dass dieses Einkommen unter dem Selbstbehalt von 950 € liege. – Das Gericht hielt ihm jedoch entgegen, dass er sich auch auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Beschäftigung bemühen müsse. Er dürfe sich nicht auf die vom Jobcenter geförderten Arbeitsgelegenheiten verlassen. Er sei verpflichtet, jede irgendwie zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei Arbeitslosigkeit müsse er sich umfassend um Arbeit bemühen. Bei einer unzureichend bezahlten Erwerbstätigkeit müsse er sich eine besser bezahlte Arbeit suchen und notfalls den Arbeitsplatz wechseln.   
Das Gericht rechnete ihm daher einen fiktiven Verdienst zu. Als Hilfsarbeiter oder im Baubereich könne er nach dem tariflichen Mindestlohn von 9 bis 10 € ein Einkommen von 1.100 € netto erzielen. Auf dieser Grundlage wurde der unterhaltspflichtige Vater daher zur Unterhaltszahlung verurteilt.
Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes ergibt sich aus der sog. Düsseldorfer Tabelle. Dort ist in Abhängigkeit vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und vom Alter des Kindes der Unterhaltsbedarf des Kindes in Zahlen ausgedrückt. Mit den Tabellensätzen sollen die Lebenshaltungskosten des Kindes bestritten werden.

Lange Zeit war streitig, ob Kindergartenbeiträge aus den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle vom betreuenden Elternteil aufzubringen sind. Der Bundesgerichtshof hat nun – in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass Kindergartenbeiträge und vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung in den Tabellenbeträgen   n i c h t   enthalten sind, und zwar unabhängig von der Höhe des Tabellenbetrages im Einzelfall (BGH XII ZR 65/07).

Der Besuch des Kindergartens nach Vollendung des 3. Lebensjahres ist aus pädagogischen Gründen vorteilhaft und gehört deshalb zum Kindesbedarf. Die Tabellensätze decken aber nur den Sachbedarf des Kindes ab. Die Kindergartenkosten sind daher zusätzlich zu zahlen, allerdings nicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil allein, sondern von beiden Eltern anteilig nach ihrem Einkommen. Dabei ist bei den Eltern natürlich der Selbstbehalt (900,-- € beim minderjährigen Kind) zu beachten. Bei der Festlegung des Kindesunterhaltes sollte dieser Gesichtspunkt daher berücksichtigt werden.
Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung ist vorrangig für den Unterhalt minderjähriger Kinder zu verwenden. So entschied das Oberlandesgericht Schleswig (Beschuss vom 13.4.2012 – 10 UF 324/11) in folgendem Fall: Der Vater zweier minderjähriger Kinder hatte seinen Arbeitsplatz verloren und eine Abfindung von 20.000 € erhalten. Er bezog sodann Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld I in geringer Höhe. Aus dem Verkauf des Hauses waren ihm Schulden von 14.000  € geblieben, die mit der Abfindung bezahlt werden sollten. Dem widersprach das Gericht. Der Vater müsse die Abfindung auf einen längeren Zeitraum so verteilen, dass er den gesetzlichen Mindestunterhalt für seine Kinder zahlen könne. Mit der Abfindung müsse er schonend umgehen. Insbesondere sei er nicht berechtigt, diese Summe für die Erfüllung der Hausschulden oder sonstiger Verbindlichkeiten zu verwenden. Der Unterhaltsanspruch der Kinder sei vorrangig, hierfür müsse die Abfindung eingesetzt werden.

Sind sich die getrennt lebenden Eltern einig, dass z. B. der Vater für das gemeinsame Kind monatlich einen bestimmten Betrag zu zahlen hat, so empfiehlt es sich dennoch, diese Zahlungsverpflichtung abzusichern. Dies ist durch einen „vollstreckbaren Unterhaltstitel“, z. B. eine Unterhaltsurkunde des Jugendamtes, möglich. Auch wenn der Unterhaltspflichtige freiwillig und pünktlich zahlt, kann das Kind, vertreten durch den betreuenden Elternteil, die Vorlage einer solchen Jugendamtsurkunde verlangen. Ist der Zahlungspflichtige hierzu nicht bereit, zeigt dies, dass er sich rechtlich nicht binden will und sich insgeheim vorbehält, künftig die Zahlungen zu reduzieren oder einzustellen. Dabei genügt es nicht, wenn der Unterhaltspflichtige lediglich den konkreten Zahlbetrag titulieren lässt. Vielmehr kann das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertreter einen so genannten dynamischen Unterhaltstitel verlangen. Hier wird der Anspruch des Kindes als Prozentsatz vom Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Dies hat den Vorzug, dass bei Änderungen der Düsseldorfer Tabelle automatisch der geänderte, in der Regel höhere Unterhaltsbetrag gefordert werden kann. Der Anspruch auf einen dynamisierten Unterhaltstitel kann im Streitfall gerichtlich durchgesetzt werden.
Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind, gilt grundsätzlich ein Selbstbehalt von 1080,00 € (Stand 1.1.2017). Verfügt der Zahlungspflichtige über ein geringes Einkommen, ist jedoch stets zu prüfen, ob er seine Arbeitskraft auch ausreichend einsetzt. Wenn der Unterhaltspflichtige eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, die er bei gutem Willen ausüben könnte, können ihm auch fiktive Einkünfte zugerechnet werden.

Das OLG Köln (Urteil vom 24.3.09 - AZ: 4 UF 165/08) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Vater, der bis vor kurzem eine langjährige Haftstrafe verbüßt hatte, wurde auf Kindesunterhalt für seine 10jährige Tochter in Höhe des Mindestunterhaltes von 245,00 € in Anspruch genommen. Während der Haft hatte er eine Ausbildung zum Elektroniker gemacht. Im Verfahren trug er vor, dass er mangels Berufserfahrung keine Chance auf dem Arbeitsmarkt habe und deshalb kein ausreichendes Einkommen erzielen könne.
Dies sah das Gericht anders und berechnete sein fiktives Einkommen wie folgt:  Der Vater sei verpflichtet, sich notfalls auch auf Stellen für Aushilfskräfte und Hilfsarbeiter zu bewerben. Dabei sei ein Stundenlohn von 8,00 € erzielbar. Daraus errechne sich ein Bruttolohn von 1.386,00 €, was netto 1.015,00 € entsprechen würde. Somit liege sein erzielbares Einkommen schon um 115,00 € über dem Selbstbehalt (Damals betrug der Selbstbehalt noch 900 €). Die noch fehlenden 130,00 € (245 – 115) könne er durch Nebentätigkeiten erwirtschaften, z. B. durch Aushilfe in Getränkemärkten oder durch Verteilung von Werbematerial. - Seiner Tochter wurde der volle Unterhalt zugesprochen.
Bei der Bemessung des Kindesunterhaltes stellt sich die Frage, welche Aufwendungen in den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind und welche nicht. Grundsätzlich gilt, dass  diese Beträge den gesamten laufenden Lebensbedarf des Kindes abdecken sollen. Anerkannt ist jedoch, dass davon nicht erfasst sind die Kosten der Krankenversicherung (wenn das Kind nicht gesetzlich mitversichert ist) sowie die Kosten für Kita und Hort. Diese Positionen sind Mehrbedarf und daher zusätzlich von den Eltern zu tragen. Ebenso kann es sich bei den Kosten für Musikschule und Tanzunterricht verhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) orientiert sich hier an den sozialrechtlichen Regelsätzen. Dort ist für den Regelbedarf nach § 28 SGB XII für „Freizeit, Unterhaltung, Kultur“ ein Anteil von ca. 14 % vorgesehen. Soweit die Ausgaben für Musikschule und Tanzunterricht daher diesen prozentualen Anteil am Bedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle überschreiten, handelt es sich unterhaltsrechtlich um Mehrbedarf (BGH Beschluss vom 11.1.2017 – XII ZB 565/15).

 Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes stellen die Kita-Gebühren Mehrbedarf dar. Diese Kosten können daher zusätzlich zum laufenden Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle verlangt werden. Fraglich ist jedoch, ob dies auch für die Hortkosten eines Schulkindes gilt. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Pforzheim vom 22.2.2019 (AZ 3 F 160/18) ist zu differenzieren: Geht das Kind deshalb in den Hort, weil dem betreuenden Elternteil dadurch die Ausübung seiner Berufstätigkeit ermöglicht wird, handelt es sich nicht um einen Mehrbedarf des Kindes. Vielmehr sind die Hortkosten dann den berufsbedingten Aufwendungen der Eltern zuzurechnen. - Anders ist es hingegen, wenn der Besuch des Schülerhorts vorwiegend pädagogisch veranlasst ist, etwa weil das Kind besondere erzieherische Bedürfnisse hat, die die Eltern nicht erfüllen können. Nur dann erfolgt die Hortbetreuung überwiegend im Interesse des Kindes und stellt unterhaltrechtlich Mehrbedarf dar

Unterhaltsvorschuss erhält der alleinerziehende Elternteil, soweit der andere Elternteil für das minderjährige Kind den Mindestunterhalt nicht zahlt. Lebt ein Kind beim Vater und das andere Kind bei der Mutter, so geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern bzgl. des jeweils geschuldeten Kindesunterhaltes eine wechselseitige Verrechnung vereinbart haben. Jeder Elternteil steht so da, als hätte er den Kindesunterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Dann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil ja von beiden Elternteil Kindesunterhalt für das jeweils andere Kind geleistet wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in folgenden Konstellationen Unterhaltsvorschuss beansprucht werden kann:
  • Ein Elternteil ist wegen seines geringen Einkommens zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig. Dann geht eine „Verrechnung“ ins Leere, weil zumindest ein Elternteil nicht zahlen kann.
  • Die Eltern haben eine ungerade Anzahl von Kindern auf 2 Haushalte verteilt. Dann geht das Gesetz davon aus, dass die Verhältnisse unübersichtlich sind und nicht ohne weiteres eine Verrechnungsvereinbarung der Eltern angenommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Kind bereits volljährig ist.
Alleinerziehende Eltern haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, soweit sie keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Diese Leistung soll die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung ausgleichen. Daher kann der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfallen, wenn sich der andere Elternteil wesentlich an der Betreuung und Versorgung des Kindes beteiligt. Wann liegt eine solche wesentliche Mitbetreuung vor? - In einem Fall des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 27.9.2016 AZ: 21 K111.16) lebte das minderjährige Kind bei der Mutter. Der Vater hatte Umgang mit dem Kind an jedem 2. Wochenende von Freitag 16.30 bis Sonntag 18.00 Uhr und an einem weiteren Tag in der Woche. Dies stellte nach Auffassung des Gerichts noch keine wesentliche Mitbetreuung des Vaters dar, da dessen Betreuungsanteil nur bei knapp 30 % lag. - Geht der Umgang aber über diesen Umfang hinaus, führt dies in der Regel zum Wegfall des Anspruches auf Unterhaltsvorschuss. Dies gilt folglich erst recht für den Fall des Wechselmodells.


Bei der Berechnung von Unerhaltsansprüchen stellt sich immer wieder die Frage, wie Schulden des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen sind.
In einem vom Oberlandesgericht Rostock (10 UF 168/08) entschiedenen Fall verlangte der 20jährige Sohn, der sich in einer Ausbildung befand, von seinem Vater Kindesunterhalt. Dieser wollte keinen Unterhalt zahlen, weil nach Abzug der Kreditraten für sein Hausdarlehen sein Einkommen unter dem Selbstbehalt lag. Das Gericht stellte klar, dass Tilgungsraten, die das Vermögen des Unterhaltspflichtigen mehren, in der Regel nicht von dessen Einkommen abzusetzen sind. Dieser Grundsatz gelte sowohl bei Ansprüchen minderjähriger als auch volljähriger Kinder. Außerdem sei der Unterhaltspflichtige gehalten, sich bei seiner Bank um eine zeitliche Streckung der Darlehensschuld zu bemühen.  Dies setzt natürlich voraus, dass sich die Bank auf eine entsprechende Vertragsanpassung einlässt.

Ob die Eltern ihrem Kind nach Abschluss eines Bachelor-Studienganges auch für das nachfolgende Studium mit dem Abschluss eines Masters of Arts Unterhalt schulden, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Der Kindesunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Das Kind soll damit in die Lage versetzt werden, künftig seinen Unterhalt selbst sicherzustellen. Wenn das Kind eine angemessene Berufsausbildung erreicht hat, schulden die Eltern keine Zweitausbildung mehr. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 2.2.2010 sind Studiengänge, in denen ein Bachelor- und Masterabschluss möglich ist, als einheitliche Ausbildung anzusehen, wenn das Kind mit dem Bachelor-Abschluss automatisch die Zulassung für den Master-Studiengang erfüllt. Die Universitäten seien bei der Einführung gestufter Studiengänge davon ausgegangen, dass die Mehrheit der Bachelor-Absolventen in einem Masterprogramm weiterstudieren würden. Damit sei der Bachelor-Studiengang regelmäßig als Vorstufe für ein Folgestudium anzusehen. Zwar sei auch mit dem Bachelor-Abschluss der Einstieg in das Berufsleben möglich. Um sich von konkurrierenden Bewerbern mit einer praktischen Ausbildung abzusetzen, sei aber oftmals die Fortsetzung des Studiums sinnvoll und erforderlich.
Der für ein volljähriges Kind geleistete Unterhalt ist zweckgebunden und wird nur geschuldet, soweit  er für eine angemessene Ausbildung zu einem Beruf erforderlich ist. Verzögerungen der Ausbildungszeit sind hinzunehmen, wenn sie auf ein vorübergehendes, leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt das Kind aber nachhaltig seine Pflicht, die Ausbildung planvoll und zielstrebig durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein.
In einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 12.1.2010 (8 WF 274/09) hatte die Tochter ihr Studium der Wirtschaftsmathematik nach 2 Semestern abgebrochen und sich dann 10 Monate lang um einen Ausbildungsplatz bei Steuerberatern und in der Finanzdienstleistungsbranche bemüht. Dann fand sie schließlich einen Ausbildungsplatz. Nach der Auffassung des Gerichts konnte die Tochter auch für diese 10 Monate von ihren Eltern Unterhalt verlangen. Sie habe ihre eigenen Pflichten nicht verletzt, da sie sich immer wieder um einen Ausbildungsplatz in dem von ihr ins Auge gefassten Bereich bemüht. Daher seien die Eltern auch für die Bewerbungszeit unterhaltspflichtig.
Wenn das Kind nach dem Abitur und abgeschlossener Ausbildung noch ein Studium absolvieren will, stellt sich die Frage, ob auch dieses Studium noch von den Eltern bezahlt werden muss. Hierzu folgender Fall: Die Tochter hatte mit 20 Jahren das Abitur und danach eine 3jährige Banklehre gemacht. Dann nahm sie ein Studium der Wirtschaftspädagogik/Schwerpunkt Katholische Theologie auf, um Lehrerin an einer Berufsschule zu werden. Der dafür geltend gemachte Unterhaltsanspruch wurde in 1. und 2. Instanz zurückgewiesen, weil die Eltern keine Zweitausbildung schulden würden. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Tochter in 3. Instanz Recht: Werde nach Abitur und Lehre noch ein Studium angehängt, liege eine einheitliche Ausbildung vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stünden. Dafür sei erforderlich, dass das in der Ausbildung vermittelte Wissen einen ganz konkreten, dem Studium dienlichen Nutzen entfalte und das Studium dann eine Ergänzung, Vertiefung oder Weiterführung dieses Wissens beinhalte. Das sei hier zu bejahen (BGH Beschluss vom 8.3.2017 – AZ: XII ZB 192/16)
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes umfasst die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Eltern, die ihrem Kind eine begabungs- und neigungsgerechte Ausbildung ermöglicht haben, sind damit in ausreichendem Maße ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen. In besonderen Ausnahmefällen kann das Kind jedoch auch die Bezahlung einer zweiten Ausbildung verlangen. Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 18.4.2013 AZ: 17 UF 17/13): Der 1983 geborene Sohn hatte 2003 das Abitur gemacht und danach eine kombinierte Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und Handelsassistenten in 2006 mit guten Noten abgeschlossen. Danach begann er ein Studium zum Wirtschaftsingenieur/Elektrotechnik  und verlangte weiter Unterhalt von den Eltern. Das Gericht bejahte den Anspruch. Im Einzelfall könne von den Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Finanzierung einer zweiten Ausbildung verlangt werden,  wenn  das Kind noch keine Ausbildung erlangt habe, die seiner Begabung und seinen Neigungen entspricht. Davon sei vorliegend im Hinblick auf den eingeschlagenen Werdegang des Sohnes auszugehen.
Jeder unterhaltspflichtige Elternteil stellt sich eines Tages die Frage, wie lange er noch Zahlungen für sein Kind zu leisten hat. Irgendwann muss doch einmal Schluss sein.

Entgegen einer verbreiteten Vorstellung gibt es hier keine feste Altersgrenze. Die Eltern schulden dem Kind grundsätzlich eine begabungsgerechte Berufsausbildung. Danach ist Schluß. Manchmal ist aber zweifelhaft, ob nicht mehrere Ausbildungsabschnitte zusammen eine Ausbildung darstellen. Hiermit befasste sich das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 17.6..2009:
Die volljährige Tochter hatte Restaurantfachfrau gelernt. Jetzt wollte sie noch das Fachabitur machen, um danach Hotelmanagement zu studieren. Deshalb verlangte sie weiter Unterhaltszahlungen von ihren Eltern.
Das Gericht lehnte dies ab. Wer nach der Realschule eine Lehre mache, habe damit eine abgeschlossene Berufsausbildung. Wenn das Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebe, müsse dies den Eltern von Anfang an mitgeteilt werden. Sonst sei dies keine einheitliche Ausbildung mehr.  Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung darauf einstellen können, wie lange sie die Unterhaltslast zu tragen haben. Darauf muss das Kind Rücksicht nehmen.
Jedes volljährige Kind sollte daher frühzeitig mit den Eltern seine beruflichen Pläne besprechen, um sich für später den Unterhaltsanspruch zu sichern.
Unterhaltsansprüche stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Das (volljährige) Kind hat nicht nur Ansprüche, sondern auch Verpflichtungen: Es muss seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit in der angemessenen und üblichen Zeit durchführen und erfolgreich abschließen. Das Amtsgericht Detmold (Beschluss vom 17.1.2017 – 33 F 1267/16) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die bei ihrer Mutter lebende, 1994 geborene Tochter, hatte die 7. und die 10. Klasse wiederholt und war in der Oberstufe im Schuljahr 2013/14 eine Jahrgangsstufe zurückgegangen, um ihre Chancen in der Abiturprüfung zu erhöhen. Im Schuljahr 2014/15 fiel sie dennoch im Abitur durch. Danach besuchte sie 1 Jahr keine Schule und wollte im Schuljahr 2016/17 auf einer anderen Schule nochmals versuchen, das Abitur zu schaffen.  Das Gericht lehnte jedoch einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater ab. Ihre bisherige Schullaufbahn lasse erkennen, dass das Abitur und ein anschließendes Studium nicht ihrer Begabung und ihren Fähigkeiten entspreche. Auch bestünden erhebliche Zweifel an der notwendigen Zielstrebigkeit. Dies müsse der Vater nicht mehr hinnehmen.
Fazit: Die Ausbildung muss den Begabungen und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes entsprechen. Die Eltern müssen keinen Ausbildungsweg finanzieren, der die persönlichen Fähigkeiten des Kindes übersteigt
Wie lange müssen die Eltern Unterhalt zahlen? Geschuldet ist die Finanzierung einer Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Dauert die Ausbildung länger als üblich, kommt es darauf an, ob die Unterhaltszahlung den Eltern noch zumutbar ist. Dafür ist neben der wirtschaftlichen Situation der Eltern auch von Bedeutung, ob sie noch mit einem späten Ausbildungsbeginn oder weiteren Ausbildungsstufen ihres Kindes rechnen mussten.

Wenn die 20jährige Tochter wegen eines Numerus clausus nach dem Abitur keinen Studienplatz für Medizin bekommt, darf sie zwar zur Überbrückung der Wartezeit zunächst eine medizinisch-technische Ausbildung machen und auch in diesem Beruf arbeiten. Sie muss dann jedoch ihren Vater bzw ihre Eltern frühzeitig über diese längere Ausbildungsplanung informieren. Tut sie das nicht, kann sie keinen Unterhalt mehr verlangen, wenn sie mit 26 Jahren noch einen Studienplatz bekommt und dann mit dem Medizinstudium beginnt. Denn in diesem Alter müssen die Eltern typischerweise nicht mehr damit rechnen, dass ihre Tochter noch ein Studium aufnimmt (BGH Beschluss vom 3.5.2017 – XII ZB 415/16).

Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht grundsätzlich dann, wenn das (volljährige) Kind noch zur Schule geht oder sich in Ausbildung befindet. Kann Kindesunterhalt aber auch dann verlangt werden, wenn das Kind vor der Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums noch ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolvieren möchte? Dies wird in der Rechtsprechung überwiegend bejaht, und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit während des FSJ keine notwendige Voraussetzung für die spätere Ausbildung ist. Nach dem Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten soll die am Gemeinwohl orientierte Tätigkeit auch soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermitteln. Außerdem sei das FSJ für das Kind eine wichtige Orientierungs- und Erprobungsphase. Das Kind könne herausfinden, ob es für einen bestimmten Beruf geeignet sei. Dies fördere die Berufsfindung und unterstütze das Kind bei der späteren Ausbildung. Daher bestehe auch für diese Zeit ein Unterhaltsanspruch. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2018 – 2 UF 135/17).
Wenn ein erwachsenes Kind krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird, müssen dann die Eltern wieder für seinen Unterhalt aufkommen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18.7.2012 (XII ZR 91/10):  Der 1969 geborene Sohn war wegen Depressionen und einer Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig und bezog Sozialhilfe. Das Sozialamt verlangte vom Vater einen Teil der monatlichen Sozialhilfezahlungen zurück mit der Begründung, dass er seinem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig sei. Der Vater bezog eine Rente von 1.600 €, seine Ehefrau von ca. 500 €. Der BGH wies die Klage des Sozialamtes ab. Die Verantwortung der Eltern für ein volljähriges Kind, das bereits wirtschaftlich selbstständig war und wieder bedürftig werde, sei geringer zu bewerten als gegenüber einem volljährigen Kind, das sich noch in Ausbildung befinde. Denn wenn das Kind einmal seine Ausbildung abgeschlossen habe, könnten die Eltern davon ausgehen, dass es seine Unabhängigkeit behielte. Werde das Kind dann doch wieder bedürftig, stünde den Eltern ein höherer Selbstbehalt zu. Diesen bezifferte das Gericht für den Vater auf 1.400 € und für seine Ehefrau auf 1.050 €. Das Gesamteinkommen des Vaters und seiner Frau lag damit unterhalb des Familienselbstbehaltes von 2.450 €. Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn bestand daher nicht mehr.
Fast überall dort, wo es zulässig ist, haben Universitäten inzwischen Studiengebühren eingeführt. Damit haben die Studenten neben den früher schon üblichen Semestergebühren in der Regel zusätzliche Kosten von deutlich über 1.000,00 € im  Jahr aufzubringen.
Können die unterhaltsberechtigten Studenten die Studiengebühren bei den Eltern als besonderen Bedarf anfordern?

Der sich aus den Unterhaltstabellen ergebende Unterhaltsbetrag deckt grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Kindes ab. Darin sind jedoch (ausnahmsweise) die Studiengebühren nicht enthalten. Hierbei handelt es sich um Mehrbedarf, der zusätzlich verlangt werden kann. So hat das OLG Koblenz (Urteil vom 23.12.2008, 11 UF 519/08) beispielsweise den unterhaltspflichtigen Vater verurteilt, zusätzlich zum Grundunterhalt die pro Semester anfallenden Studiengebühren, den Beitrag für das Studentenwerk und den Verwaltungskostenbeitrag an seine studierende Tochter zu zahlen. Da das Einkommen der Mutter zu niedrig war, musste sie sich an diesen Kosten auch nicht beteiligen.

Diese Kosten sollten daher bei der Festlegung des Unterhaltsanspruchs sofort mit berücksichtigt werden. Sie sind vom  Grundsatz her von beiden Eltern anteilig zu tragen.
Bafög-Leistungen sind auf den Unterhaltsbedarf eines Kindes anzurechnen, sie mindern daher die Zahllast der Eltern. Das studierende Kind ist deshalb verpflichtet, BaföG zu beantragen, um seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den  Eltern zu erhalten. Das gilt auch dann, wenn das BaföG später zurückgezahlt werden muss. In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall (Beschluss vom 27.9.2013 AZ: II-2 WF 161/13) lebte die studierende Tochter im Haushalt ihrer Mutter und verlangte von ihrem Vater Unterhalt von 212 € monatlich. BaföG hatte sie nicht beantragt. Das Gericht wies den Unterhaltsanspruch ab. Das unterhaltsberechtigte Kind sei verpflichtet, im Rahmen der gebotenen Selbsthilfe zunächst BaföG-Leistungen zu beantragen. Derartige Leistungen seien auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Das gelte auch für Bafög-Darlehen. Ein solches Darlehen müsse regelmäßig nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € zurückgezahlt werden. Wegen der günstigen Darlehensbedingungen sei die Inanspruchnahme von Bafög dem Kind zumutbar. Solange ein BaföG-Antrag nicht von vornherein aussichtslos sei, müsse er gestellt werden. Vor Gericht müsse das Kind belegen, dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Andernfalls seien fiktive Bafög-Leistungen dem Kind zuzurechnen, was zum Wegfall oder zu einer erheblichen Reduzierung des Anspruchs führen könne.
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt wird in den Leitlinien der Oberlandesgerichte seit 2017 grundsätzlich mit 735 € festgelegt. Darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil (Warmmiete) von 300,00 €. Dieser Betrag ist angesichts der heutigen Mieten in Universitätsstädten knapp bemessen. Wenn eine Unterkunft in dieser Größenordnung nicht zu finden ist, kann das unterhaltsberechtigte Kind einen über den Normalbedarf hinausgehenden Mehrbedarf geltend machen. Jedoch ist das Kind grundsätzlich gehalten, möglichst wenig Kosten auszulösen. Einem Studierenden ist es zuzumuten, sich um ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft oder in einem Studentenwohnheim zu bewerben. Es ist daher darzulegen und zu beweisen, warum dies nicht möglich oder ausnahmsweise unzumutbar sei (OLG Jena, Beschluss vom 3.3.2016 – 1 UF 340/15). Eine Erhöhung des Regelbedarfs ist im übrigen auch dann möglich, wenn die Eltern in überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen leben. Aber auch dann schulden die Eltern dem Kind nicht was es wünscht, sondern was es braucht.

Das minderjährige Kind ist nicht verpflichtet, eigenes Vermögen für seinen Unterhalt zu verwenden. Anders ist es beim volljährigen Kind: Dieses hat vorrangig sein Vermögen zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen darf. Dieser Grundsatz ist jedoch zu relativieren. Inwieweit das volljährige Kind sein Vermögen für die Ausbildung einsetzen muss, ist „nach einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle Umstände und auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt“ (OLG Jena, Beschluss vom 3.3.2016 – 1 UF 340/15): Die 20jährige Tochter hatte von ihrer Urgroßmutter 12.000 € geerbt. Sie studierte Jura und verlangte von ihrer Mutter Unterhalt. Diese lehnte die Zahlung ab, da ihre Tochter wegen der Erbschaft nicht bedürftig sei. Das OLG hielt den Einsatz der Erbschaft jedoch für unzumutbar. Der Tochter stehe als „Notgroschen“ - ebenso wie im Bafög-Recht - ein Freibetrag 5.200 € zu. Soweit sie das Geld aus der Erbschaft für eine Sprachreise, den Kauf eines Computers, eines Fotoapparates und die Einrichtung ihrer Wohnung ausgegeben habe, seien diese Ausgaben sinnvoll und anzuerkennen. Sie könne daher von ihrer Mutter Unterhalt verlangen.
Das volljährige Kind kann von dem Elternteil, der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, die Auszahlung des staatlichen Kindergeldes verlangen. (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.1.2017 – 17 UF 193/16):
Die volljährige, studierende Tochter hatte sich mit ihrem Vater in einem gerichtlichen Vergleich darauf geeinigt, dass der Vater an sie Unterhalt von monatlich 700 € zahlt. Damals wohnte sie noch bei ihrer Mutter. Die Tochter nahm dann eine eigene Wohnung und verlangte von ihrem Vater, der ab diesem Zeitpunkt das staatliche Kindergeld bezog, neben dem Unterhalt auch die Auszahlung des Kindergeldes an sich. Das Gericht gab ihr Recht. Der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes könne eigenständig neben dem weiteren Unterhaltsanspruch des Kindes geltend gemacht werden. Das staatliche Kindergeld sei dann auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen. Für die Vergangenheit könne das Kindergeld aber nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Vater zur Auskehrung des Kindergeldes aufgefordert worden sei.
Ansprüche auf laufenden Kindesunterhalt verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren. Die 3jährige Verjährungsfrist beginnt aber erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes zu laufen. Bis zum 21. Lebensjahr ist die Verjährung gehemmt. Anders ist es aber, wenn das Sozialamt oder das Jobcenter (bei ALG II-Bezug) Leistungen für das Kind erbringen. Dann geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Sozialleistungsträger (Sozialamt oder Jobcenter) über. In diesen Fällen ist die Verjährung nicht gehemmt. Die Verjährungsfrist beginnt dann sofort zu laufen, und zwar mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Sozialleistungen gewährt wurden. Dies macht eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 29.11.2012 (AZ: 13 UF 77/12) deutlich: Für die 1992 geborene Tochter hatte das Jobcenter seit 2005 ALG gezahlt. Bis zur Volljährigkeit des Kindes waren Unterhaltsrückstände von ca. 17.000 € aufgelaufen, die das Jobcenter im Jahre 2011 aus einer Unterhaltsurkunde des Jugendamtes gegen den Vater vollstrecken wollte. Dies ließ das Gericht jedoch für den Zeitraum 2005 - 2007 nicht mehr zu, denn diese Ansprüche waren verjährt.

Die gleichen Grundsätze gelten übrigens auch bei Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes.

Vermehrt stellt sich in letzter Zeit die Frage, wann Kinder ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Ein entsprechender Fall lag  einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 14.1.2010 zugrunde: Die 1915 geborene Mutter lebte seit 2005 in einem Seniorenheim. Ihre Renteneinkünfte von 800 € reichten nicht aus, um die monatlichen Heimkosten abzudecken. Das Sozialamt zahlte daher 700 € monatlich dazu und verlangte von der Tochter Kostenersatz. Die Tochter verfügte zusammen mit ihrem Ehemann über Einkünfte von monatlich über 3.000 € und wurde durch das Amtsgericht zur Zahlung verurteilt Sie legte gegen dieses Urteil Berufung ein mit der Begründung, dass sie erhebliche Pflegeleistungen für ihre Mutter in dem Heim für betreutes Wohnen erbringe. Das Oberlandesgericht gab ihr Recht und führte aus: Betreut ein Kind seinen pflegebedürftigen Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht auch dadurch erfüllen. Daneben besteht kein Anspruch mehr auf eine Geldrente. Ein Zahlungsanspruch des Sozialamtes besteht dann nicht.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste sich mit der Frage der Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern befassen: Der Vater verbrachte die letzten 4 Jahre seines Lebens in einem Pflegeheim. Da er nur eine geringe Rente bezog, hatte das Sozialamt einen Teil der Heimkosten übernommen und forderte vom Sohn davon einen Betrag von über 9.000 € zurück. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das OLG wies sie jedoch ab: Die Unterhaltspflicht des Kindes entfalle, wenn der Elternteil eine schwere und vorsätzliche Verfehlung begangen habe und deshalb eine Verpflichtung des Kindes grob unbillig sei.  Hier hatte der Vater seit der Trennung von der Ehefrau vor 40 Jahren jeden Kontakt zu seinem Sohn abgelehnt, obwohl der Sohn mehrfach versucht hatte, wieder eine Vater-Sohn-Beziehung herzustellen. Zudem hatte der Vater den Sohn in einem Testament auf den Pflichtteil gesetzt. Grundlage des Unterhaltsanspruchs zwischen Verwandten sei die familiäre Solidarität. Wer sich jedoch bewusst und dauerhaft aus jeglicher persönlicher und wirtschaftlicher Solidarität zu seinen Angehörigen löse, entziehe sich dem familiären Solidarsystem und könne keine unterhaltsrechtliche Unterstützung erwarten. Dies sei auch bei einer hier vorliegenden aktiven Kontaktvereitelung anzunehmen. (Beschluss vom 25.10.2012 AZ: 14 UF 18/12)

Beziehen die Eltern im Alter Sozialleistungen, müssen ihre Kinder damit rechnen, vom Sozialleistungsträger in Regress genommen zu werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Kind nach seinem Einkommen zur Zahlung von Unterhalt an die Eltern in der Lage ist. Um dies zu prüfen, verlangt das Sozialamt in der Regel zunächst Auskunft über das Einkommen des Kindes. Muss dabei auch Auskunft über das Einkommen des Ehegatten erteilt werden? Die Rechtsprechung bejaht dies (Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 25.2.2016): Der Betroffene war in 2015 verstorben. Seit 2005 hatte das Sozialamt Sozialhilfe gewährt und die Kosten des Pflegeheims übernommen. Die Tochter des Betroffenen teilte mit, dass sie verheiratet sei und nur über geringe Einkünfte von 400 € monatlich verfüge. Das Einkommen ihres Ehemannes wurde nicht angegeben. Zu Unrecht. Die Leistungsfähigkeit der Tochter richte sich auch nach dem sogenannten Familienunterhalt. Es müsse geprüft werden, inwieweit der Unterhaltsbedarf der Tochter eventuell durch das Einkommen ihres Ehemannes gedeckt worden sei. Unter diesen Voraussetzungen sei sie möglicherweise ihrem verstorbenen Vater gegenüber doch unterhaltspflichtig gewesen. Daher sei der Schwiegersohn ebenfalls zur Auskunft und Vorlage von Belegen über sein Einkommen verpflichtet.








Das Oberlandesgericht Jena hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch die Großeltern ihren Enkeln Unterhalt zahlen müssen.
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau betreute den gemeinsamen 3 ½ jährigen Sohn. Sie selbst bezog ALG II. Das Einkommen des Ehemannes lag knapp über dessen Selbstbehalt.
Nach dem Motto „Wenn Papa nicht kann, ist Opa dran“ verlangte die Mutter daraufhin von den Großeltern väterlicherseits Unterhalt für ihren Sohn.

Grundsätzlich können auch die Großeltern ihren Enkeln gegenüber unterhaltspflichtig sein, da sie zu den Verwandten gerader Linie gehören. Sie haften aber im Verhältnis zu den Eltern nur nachrangig. Es muss also zunächst feststehen, dass die Eltern nicht leistungsfähig sind.
Nach Auffassung des Gerichts konnte sich die Mutter in dem geschilderten Fall nicht einfach darauf berufen, dass sie Hartz-IV-Empfängerin war. Vielmehr sei sie verpflichtet, neben der Kindesbetreuung einer Arbeit nachzugehen, um für sich und ihr Kind den Lebensunterhalt zu verdienen. Das Kind könne notfalls ganztägig im Kindergarten untergebracht werden.
Nur wenn der Mutter z. B. aus Gründen des Kindeswohls eine derartige Vollzeit-Beschäftigung nicht zumutbar sei, käme die Großelternhaftung in Betracht.